1.
Der Verein führt den Namen „Gesellschaft für Kieferorthopädie von Berlin und Brandenburg
e.V.“
2.
Er hat seinen Sitz in Berlin und ist
im Vereinsregister des Amtsgerichtes Charlottenburg eingetragen.
§ 2
Zweck des Vereins
1.
Der
Verein ist eine Vereinigung von Fachzahnärzten für Kieferorthopädie, Zahnärzten
und kieferorthopädisch interessierten Ärzten. Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung. Er fördert die Pflege der Wissenschaft und die
Fortbildung. Zur Verwirklichung dieses Zieles hält der Verein weltweiten Kontakt
mit Wissenschaftlern des Fachs Kieferorthopädie und Orthodontie sowie auf diesem
Teilgebiet der Medizin freiberuflich tätigen Kollegen und mit Vertretern
angrenzender Fachdisziplinen. Der Verein organisiert und betreut
Fortbildungsveranstaltungen (Vorlesungen, Seminare, praktische Kurse), die
sowohl Vereinsmitgliedern als auch im Verein nicht organisierten Zahnmedizinern
und Medizinern sowie Fachkollegen verwandter Gebiete zugänglich sind.
2.
Der
Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen
nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Mitgliedschaft
1.
Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche
Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand mit einfacher
Mehrheit entscheidet.
2.
Der
Vorstand und die Mitglieder können Vorschläge für die Verleihung der
Ehrenmitgliedschaft machen. Diese muß mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der
abgegebenen Stimmen auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen
werden.
§ 4
Verlust der Mitgliedschaft
1.
Die
Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluß.
2.
Die
Austrittserklärung muß dem Vorstand bis zum 30 September des laufenden Jahres
schriftlich zugegangen sein. Die Mitgliedschaft endet dann am darauffolgenden
31. Dezember.
3.
Ein
Ausschluß erfolgt auf Ersuchen des Vorstands. Eine ordentliche
Mitgliederversammlung beschließt über den Ausschluß mit einer Mehrheit von zwei
Dritteln der abgegebenen Stimmen.
§ 5
Beiträge
1.
Über die
Höhe und Fälligkeit der Geldbeiträge und eventueller Umlagen beschließt die
Mitgliederversammlung.
2.
Arbeitslose Zahnärzte/innen, Zahnärzte/innen im Erziehungsurlaub,
Assistenten/innen in der Weiterbildung zum Zahnarzt für Kieferorthopädie (für
maximal 4 Jahre) sind vom Beitrag befreit.
3.
Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit.
§ 6
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die
Mitgliederversammlung.
§ 7
Vorstand
1.
Der
Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem
Schriftführer und dem Schatzmeister.
2.
Der
Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder den
Schatzmeister allein oder durch den stellvertretenden Vorsitzenden mit der
Schriftführerin gemeinschaftlich vertreten.
3.
Dem
Vorstand können Beisitzer hinzu gewählt werden.
4.
Die Wahl
des Vorstandes und die der Beisitzer erfolgt durch die Jahreshauptversammlung
auf die Dauer von drei Jahren. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf der
Amtszeit so lange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
5.
Der
Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.
§ 8
Mitgliederversammlung
1.
Die
Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung und der
Jahreshauptversammlung erfolgt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung
durch den Schriftführer. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.
2.
Die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden vom Schriftführer in eine von ihm zu
unterzeichnende Niederschrift aufgenommen.
3.
Die
ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Geschäftsjahr
einzuberufen, die Jahreshauptversammlung nach Ablauf des Geschäftsjahres.
4.
Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand es
für erforderlich hält oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder einen
Antrag auf Einberufung einer solchen Versammlung stellt.
§ 9
Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei
Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Freien
Universität Berlin, Abteilung Kieferorthopädie und Kinderzahnheilkunde und der
Humboldt Universität, Abteilung Kieferorthopädie und Orthodontie zu gleichen
Teilen zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu
verwenden haben.